Um dies bejahen zu können, müssen indessen keine weiteren Abklärungen unternommen werden. Bereits aufgrund des Umfangs der betrieblichen Tätigkeit (gemäss Jahresrechnung 2015 betrug der Ertrag aus Gemüsebau mehr als Fr. 1 Mio.) ist klar, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers 1 die Kriterien für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllt sind. 4.2.3 4.2.3.1 Fraglich ist indessen, ob die Wohnliegenschaft X-Strasse, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführenden seit Ende 2014 als Wohnstätte des Betriebsleiters und seiner Familie dient, zu dessen landwirtschaftlichem Gewerbe gehört.