4.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1, welcher 2004 von seinem Vater den bis dahin gemeinsam mit diesem geführten Landwirtschaftsbetrieb übernommen hat und diesen – wie sich aus der in den Akten liegenden Jahresrechnung 2015 ergibt – erfolgreich weiterführt, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB (Art. 7 BGBB) betreibt. Dass das Gewerbe die erforderliche Grösse (Standardarbeitskraft) aufweist, ist zwar in den Akten nicht ausdrücklich dokumentiert. Um dies bejahen zu können, müssen indessen keine weiteren Abklärungen unternommen werden.