Da die Wohnliegenschaft X-Strasse in der Bauzone liegt, untersteht sie nur dann den Vorschriften des BGBB, wenn sie unter einen der Sonderfälle von Art. 2 Abs. 2 BGBB zu subsumieren ist. In Betracht fällt hier einzig Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB, wonach das Gesetz gilt für "Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich - 12 -