4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die in Frage stehende Wohnliegenschaft X-Strasse seit dem 1. Januar 2015 in den Anwendungsbereich des BGBB fällt. In einem zweiten Schritt ist sodann danach zu fragen, ob vor dem Hintergrund der vom Bundesgericht postulierten in der Rechtsanwendung herzustellenden Wertungskongruenz zwischen steuerrechtlichen sowie landwirtschafts- und bodenrechtlichen Normen allenfalls unabhängig von der Unterstellung oder Nichtunterstellung dieses Grundstücks unter das BGBB die Ertragswertbesteuerung als gerechtfertigt erscheint.