18 Abs. 4 DBG) gleichsetzt, müssen diese Gesichtspunkte auch für die Auslegung von § 51 Abs. 2 StG und § 30 Abs. 3 StG massgeblich sein. Im Ergebnis greift danach grundsätzlich die Ertragswertbesteuerung nur dann Platz, wenn ein Grundstück in den Anwendungsbereich des BGBB fällt, wobei indessen nicht ausgeschlossen ist, dass unter Berücksichtigung der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Wertungskongruenz zwischen den Vorschriften in steuerrechtlichen sowie jenen in landwirt- schafts- und bodenrechtlichen Erlassen einzelne Grundstücke, obwohl sie nicht dem BGBB unterstehen, vermögenssteuerlich mit dem Ertragswert zu