Da das Bundesgericht selbst den Begriff des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäss Art. 14 StHG und des landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 lit. d StHG; Art. 18 Abs. 4 DBG) gleichsetzt, müssen diese Gesichtspunkte auch für die Auslegung von § 51 Abs. 2 StG und § 30 Abs. 3 StG massgeblich sein.