Als Grundsatz kann dabei, was die Frage der privilegierten Besteuerung von Kapitalgewinnen angeht, davon ausgegangen werden, dass (nur) in den Anwendungsbereich des BGBB fallende Grundstücke von der privilegierten Besteuerung (Besteuerung von Kapitalgewinnen nur bis zur Höhe der Anlagekosten, vgl. Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG sowie § 27 Abs. 3 StG) profitieren sollen. Indessen kommen Konstellationen vor, bei denen sich allein aus der Anwendbarkeit des BGBB nicht auf den Ausschluss der Eigenschaft eines Grundstücks als forst- oder landwirtschaftlich schliessen lässt.