Für die Kantone besteht folglich hinsichtlich der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für die Vermögenssteuer ein Wahlrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2011 vom C. Oktober 2012, Erw. 4.1), von dem der Kanton Aargau indessen in § 8 VBG – abgesehen von der Beschränkung der Massgeblichkeit des Ertragswerts mit Bezug auf Wohnräume bei Nebenerwerbsbetrieben auf solche mit drei und mehr Hektaren – keinen Gebrauch gemacht hat.