3.3 3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 StHG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert zu bewerten. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird (Art. 14 Abs. 2 2. Satz 1. Satzhälfte StHG). Für die Kantone besteht folglich hinsichtlich der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für die Vermögenssteuer ein Wahlrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2011 vom C. Oktober 2012, Erw.