3.2.2 Ein Wohngebäude bzw. das zugehörige Grundstück dient genau genommen niemals der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dem Wohnen. Als landwirtschaftlich genutzt werden Wohngebäude gemäss § 8 Abs. 3 VBG daher nur dann angesehen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Voll- und Zuerwerbsbetrieb dienen, d. h. die Wohnstätte des Bewirtschafters und seiner Familie sind (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2009.109 vom 24. Februar 2010, Erw. 3.5.1).