3.1.2 Der Eigenmietwert bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften wird grundsätzlich aufgrund der eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 25. Oktober 1995 aus der Betriebsgrösse inklusive Pachtland und den Wohnraumeinheiten für den Wohnraum des landwirtschaftlichen Normalbedarfs ermittelt (§ 30 Abs. 3 1. Halbsatz aStG). Hingegen wird der vorhandene, über den landwirtschaftlichen Normalbedarf hinausgehende Wohnraum gemäss § 30 Abs. 3 2. Halbsatz aStG nach den Kriterien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften ermittelt (DIETER EGLOFF, a. a. O., N. 135 zu § 30 StG).