Wohnräume von Gebäuden gelten insoweit als landwirtschaftlich genutzt, als sie unmittelbar dem landwirtschaftlichen Voll- oder Zuerwerbsbetrieb dienen (§ 8 Abs. 3 VBG). Bei Wohngebäuden von Nebenerwerbsbetrieben mit weniger als drei Hektaren Fläche liegt gemäss § 8 Abs. 4 VBG indessen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 StG vor (die 2015 in Kraft stehende Fassung von § 8 VBG verweist in der Marginalie und in Abs. 4 noch irrtümlich auf § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983, welcher mit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durch § 51 Abs. 2 StG ersetzt worden ist). -9-