Als landwirtschaftlich genutzt gelten danach Grundstücke, die der landwirtschaftlichen bodenabhängigen Produktion sowie Betrieben des produzierenden Gartenbaus dienen (§ 8 Abs. 1 VBG). Grundstücke von Hobbybetrieben, Geflügelfarmen, Mastbetriebe und Reitpferdstallungen ohne ausreichende Futtermittelproduktion sowie Grundstücke, welche der reinen Selbstversorgung dienen, gelten hingegen nicht als landwirtschaftlich genutzt (§ 8 Abs. 2 VBG).