Das Steuergesetz verwendet zwar in § 51 Abs. 2 aStG (sowie in § 23 Abs. 1 lit. a StG) den Begriff des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks (vgl. auch § 30 Abs. 3 aStG: landwirtschaftliche Liegenschaft), definiert diesen aber nicht. § 8 VBG legt fest, was unter einer landwirtschaftlichen Nutzung zu verstehen ist. Als landwirtschaftlich genutzt gelten danach Grundstücke, die der landwirtschaftlichen bodenabhängigen Produktion sowie Betrieben des produzierenden Gartenbaus dienen (§ 8 Abs. 1 VBG).