3. 3.1 3.1.1 Gemäss § 51 Abs. 4 aStG werden Grundstücke grundsätzlich zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert. Als Ausnahme von dieser Regel werden nach § 51 Abs. 2 aStG (wie auch nach der aktuell gültigen Fassung) allein zum Ertragswert insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke besteuert, die ausserhalb der Bauzone liegen (lit. a) oder zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören (lit. b).