Ertragswert zugrunde zu legen ist (§ 51 Abs. 2 aStG) und für die Einkommenssteuer der Eigenmietwert für den Wohnraum nach der eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts zu ermitteln ist, soweit der landwirtschaftliche Normalbedarf nicht überschritten wird (§ 30 Abs. 3 aStG; vgl. dazu DIETER EGLOFF, in: Kommentar StG, N. 135 zu § 30 StG, sowie § 10 und § 24 Abs. 2 VBG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Dabei kann offenbleiben, ob § 30 Abs. 3 StG sowie § 10 und § 24 Abs. 2 VBG als dynamische Verweisungen zu verstehen sind.