2. Vorliegend ist somit unbestritten, dass infolge der Fertigstellung des Wohnhauses auf der Wohnliegenschaft X-Strasse, welches die Beschwerdeführenden seit Ende 2014 bewohnen, für die Steuerperiode 2015 eine Änderungsschätzung durchzuführen war (§ 218 Abs. 1 StG in der bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung [aStG]); vgl. WYNIGER- GÄRTNER / PLÜSS, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., Muri-Bern 2023 [Kommentar StG], N. 15 und 18 zu § 218 StG).