__ sei die Überführung der Wohnliegenschaft X-Strasse in das Geschäftsvermögen angemahnt worden. Die Steuerkommission habe weder auf das Schreiben vom 3. April 2018 noch auf jenes vom 27. Mai 2021 eine beschwerdefähige Verfügung erlassen und auch keine Antwort gegeben. Die Einbringung in das Geschäftsvermögen ergebe sich aus Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14), unterliege § 96 Abs. 2 lit. b StG und werde in § 27 Abs. 2 3. Satz StG verlangt.