Die Beschwerdeantwort beziehe sich auf ein früheres Bundesgerichtsurteil 2C_858/2019 vom 20. August 2020. Die Ausführungen in Erwägung 6.5 des Urteils entkräfteten die Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden nicht, da die Wohnliegenschaft X-Strasse Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Es werde verkannt, dass die Wohnliegenschaft X-Strasse nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 7 Abs. 1 BGBB Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Somit sei diese als Betriebsleiterwohnung entsprechend § 51 Abs. 2 lit. b StG zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu besteuern, ebenso der Eigenmietwert.