1.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 im Wesentlichen, weder das KStA GS noch der landwirtschaftliche Fachexperte seien gesetzlich befugt, eine nichtlandwirtschaftliche Schätzung zu verlangen respektive vorzunehmen. Diese beiden Institutionen seien nicht berechtigt, ein Schätzungsverfahren durchzuziehen, bevor die Steuerkommission U._____ eine beschwerdefähige Verfügung erlassen habe. Die Beschwerdeantwort beziehe sich auf ein früheres Bundesgerichtsurteil 2C_858/2019 vom 20. August 2020.