1.3 Das KStA GS hielt dem in seiner Vernehmlassung entgegen, die Darstellung der Beschwerdeführenden, dass mit den Schreiben vom 3. April 2018 und 27. Mai 2021 eine Einzelschätzung verlangt worden sei, sei nicht zutreffend. In beiden Schreiben, welche an das Gemeindesteueramt respektive an die Steuerkommission U._____ gerichtet gewesen seien, werde verlangt, dass die Wohnliegenschaft X-Strasse dem Geschäftsvermögen zugewiesen werde. Darüber könne nicht im Verfahren betreffend Grundstückschätzung befunden werden, da für die Sektion Grundstückschätzung die Vorgaben der Steuerkommission, wonach es sich um Privatvermögen handle, verbindlich seien.