Spätestens seit dem 1. Januar 2015 gelte die Wohnliegenschaft X-Strasse als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und sei daher zum landwirtschaftlichen Ertragswert einzustufen. Dass das Baulandgrundstück aus privaten Mitteln gekauft und der Bau über eine separate Hypothek finanziert worden sei, stelle keinen Grund dar, die Wohnliegenschaft X-Strasse im Jahre 2015 nicht als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes einzustufen. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile bezögen sich auf das Jahr 2013 und seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Die Einbringung in das Geschäftsvermögen sei mehrfach verlangt worden; dafür sei keine behördliche Genehmigung erforderlich.