Sämtliche administrativen Tätigkeiten erfolgten von dort aus. Ebenso würden landwirtschaftliche Geräte und Kleingeräte auf der Wohnliegenschaft X-Strasse gelagert. Der Betrieb werde seit Ende 2014 von der X-Strasse C aus geleitet. Die Einleitung einer Schätzung nach § 29 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG; SAR 651.212, per 1. Januar 2025 ausser Kraft) sei rechtzeitig, d. h. vor Rechtskraft der Veranlagung 2015, verlangt worden. Spätestens seit dem 1. Januar 2015 gelte die Wohnliegenschaft X-Strasse als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und sei daher zum landwirtschaftlichen Ertragswert einzustufen.