1.2 Die Beschwerdeführenden brachten dagegen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, sie hätten die Wohnliegenschaft X-Strasse gegen Ende 2014 bezogen. Gleichzeitig sei die Hofliegenschaft neu als Angestelltenwohnung und Wohnrechtswohnung der Mutter genutzt worden. Ab Bezug der Wohnliegenschaft X-Strasse erfülle diese die Bedingungen des bäuerlichen Bodenrechts nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Sie habe als selbstgenutzte Betriebsleiterwohnung die Wohnung der Hofliegenschaft Nr. ddd abgelöst und sei damit Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes. Die Distanz zu den Gewerbe- und Lagerräumen betrage 80 Meter. Sämtliche administrativen Tätigkeiten erfolgten von dort aus.