den die finanziell günstigere Grundstückschätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien. Dieses widersprüchliche Verhalten könne nicht geschützt werden. Die Wohnliegenschaft X-Strasse sei somit weiterhin nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und daher zu Recht zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert geschätzt worden.