Daran ändere die mit Schreiben vom 3. April 2018 erklärte Widmung der Wohnliegenschaft X-Strasse zu Geschäftsvermögen nichts. Für die Qualifikation als Betriebsleiterwohnung (und damit mittelbar der Qualifikation als Geschäftsvermögen) bedürfe es keines steuerlichen Feststellungsentscheids, sondern eines solchen der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Art. 84 BGBB. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.166 vom 12. September 2019 hätten die Beschwerdeführenden von dieser Voraussetzung gewusst.