Damit die Hofparzelle Nr. ddd aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe (ganz oder teilweise) ausscheide bzw. die Wohnliegenschaft X-Strasse neu zu dessen Bestandteil werde, bedürfe es eines entsprechenden Feststellungsentscheids der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 84 BGBB. Ein solches Verfahren sei weder durchgeführt noch von den Beschwerdeführenden eingeleitet worden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich im Bestand der Wohngrundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdeführers 1 gehörten, keine Änderung ergeben habe. Der Sachverhalt und die Beurteilung desselben blieben im Jahr 2015 gegenüber den früheren Schätzungen unverändert.