Die Wohnliegenschaft X-Strasse liege unverändert in der Bauzone, weshalb eine Festsetzung des Vermögenssteuerwerts nach landwirtschaftlichen Kriterien nicht möglich sei. Zwar betreibe der Beschwerdeführer 1 ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11); in der Buchhaltung und im Jahresabschluss 2015 des Landwirtschaftsbetriebs sei die Wohnliegenschaft X-Strasse aber immer noch als "privates Wohnhaus" aufgeführt.