II. 1. 1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, die Wohnliegenschaft X-Strasse sei im Jahr 2015 fertiggestellt worden, wodurch sich die Werte seit der dem Baufortschritt entsprechenden letzten Schätzung verändert hätten. Da die Beschwerdeführenden inzwischen definitiv in das Wohnhaus der Wohnliegenschaft X-Strasse gezogen seien, sei eine erneute Prüfung angezeigt. Die Wohnliegenschaft X-Strasse liege unverändert in der Bauzone, weshalb eine Festsetzung des Vermögenssteuerwerts nach landwirtschaftlichen Kriterien nicht möglich sei.