5. UKF zu Lasten der Staatskasse Aargau 2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das KStA GS ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Stellung. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: