C. Mit Rekurs vom 27. Mai 2021 fochten A._____ und B._____ den Einspracheentscheid vom 28. April 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, an, welches am 23. November 2022 urteilte: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 230.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'330.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. -4-