Als Schätzungsgrund wurde "Wechsel von selbstgenutzt zu Fremdnutzung u. umgekehrt (Nutzungsänderung)" angegeben. B. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 erhoben A._____ und B._____ am 1. März 2021 Einsprache, welche das KStA GS am 28. April 2021 abwies. Das KStA GS hielt dabei unter anderem fest, dass neben der Nutzungsänderung als weiterer Schätzungsgrund die Bauvollendung und damit eine Bestandesänderung vorliege. Aus technischen Gründen könne in der Schätzungsverfügung jeweils nur ein Schätzungsgrund aufgeführt werden.