3.2. Die J._____ AG wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 8'265.– im Umfang von 1/5 (Fr. 1'653.–) zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 530.00, gesamthaft Fr. 8'530.00, sind von den Beschwerdeführern - 25 - 1 bis 5 zu je einem Fünftel mit Fr. 1'706.00 zu bezahlen. Für die Gesamtkosten haften sie solidarisch.