Davon muss sich die Beschwerdegegnerin einen Mehrwertsteuerabzug von 7,7% (für anwaltliche Leistungen vor dem 1. Januar 2024) gefallen lassen, da sie mehrwertsteuerpflichtig ist, was zu einer Parteientschädigung von noch Fr. 5'571.05 führt. Dem Gemeinderat R._____ ist die Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT wegen des hohen Streitwerts (über Fr. 100'000.00) um 10 % auf Fr. 5'400.00 zu kürzen. Die erwähnte Bestimmung findet aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Parteientschädigungen zugunsten des Gemeinwesens Anwendung (AGVE 2011, S. 247 ff.). Das Verwaltungsgericht erkennt: