___, die Parteikosten für deren Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Diese Kosten sind den Beschwerdeführern 1 bis 5 in Anwendung von § 33 Abs. 1 VRPG anteilsmässig, zu je einem Fünftel aufzuerlegen, wobei sie für die Gesamtkosten solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).