III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die grossmehrheitlich (zu über 90%) unterliegenden Beschwerdeführer, die vor Verwaltungsgericht nur hinsichtlich der vorinstanzlichen Parteientschädigung an den Gemeinderat geringfügig obsiegen (vgl. AGVE 2007, S. 225), wiederum gestützt auf die §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und den anwaltlich vertretenen obsiegenden Gegenparteien, der Beschwerdegegnerin und dem Gemeinderat Q._____, die Parteikosten für deren Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen.