Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Beizug der Akten des Baubewilligungsverfahrens für den Ersatzneubau des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. aaa (vom 17. Januar 2022) kann unter Verweis auf die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden.