waltstarif; SAR 291.150; nachfolgend: AnwT]) zu ersetzenden Parteikosten aufgrund des Unterliegerprinzips nach dem gleichen Kostenverteilschlüs- - 23 - sel wie für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aufzuteilen. Somit sind 4/5 der Parteientschädigung des Gemeinderats von den Beschwerdeführern zu übernehmen, der restliche Fünftel von der Beschwerdegegnerin. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs ist insoweit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzupassen.