Von diesem Ermessensspielraum ist auch noch abgedeckt, dass die Vorinstanz den Gemeinderat Q._____, der einzig mit Bezug auf die von der Vorinstanz zusätzlich verfügte Auflage der unzulässigen Abgrabungen vor den Fenstern im Untergeschoss unterlegen ist, während er die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die mittels Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren angepasste Parkplatzsituation nicht mitzuverantworten hat, als vollständig obsiegend betrachtet hat. Allerdings sind die dem Gemeinderat unter Gewährung des von der Vorinstanz vorgenommenen Abzugs bei hohem Streitwert (vgl. § 12a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [An-