I/3 mit weiteren Hinweisen). Von diesem Ermessensspielraum ist auch noch abgedeckt, dass die Vorinstanz den Gemeinderat Q._____, der einzig mit Bezug auf die von der Vorinstanz zusätzlich verfügte Auflage der unzulässigen Abgrabungen vor den Fenstern im Untergeschoss unterlegen ist, während er die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die mittels Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren angepasste Parkplatzsituation nicht mitzuverantworten hat, als vollständig obsiegend betrachtet hat.