Das ist das für die Kostenverlegung massgebliche tatsächliche Prozessergebnis, nicht das von den Beschwerdeführern angerufene hypothetische Szenario für den Fall, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Projektänderung erfolgt wäre. Ob die Vorinstanz den (grösseren) Teil des Unterliegens der Beschwerdeführer mit einem Verhältnis von 4:5 richtig gewichtet hat, ist in erheblichem Masse eine Ermessensfrage, wobei der Vorinstanz diesbezüglich ein grosser Be- urteilungs- und Ermessensspielraum zusteht, in welchen das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift (vgl. statt vieler den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.168 vom 7. August 2023, Erw. I/3 mit weiteren Hinweisen).