Parkplätze und unzulässige Abgrabungen vor den Fenstern im Untergeschoss) durch die Formulierung zusätzlicher Auflagen in der Baubewilligung gutgeheissen respektive durch eine Projektanpassung im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos und im Übrigen (im Hinblick auf alle weiteren als verletzt gerügten Bauvorschriften) abgewiesen und die erstinstanzliche Baubewilligung insoweit bestätigt. Das ist das für die Kostenverlegung massgebliche tatsächliche Prozessergebnis, nicht das von den Beschwerdeführern angerufene hypothetische Szenario für den Fall, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Projektänderung erfolgt wäre.