Das betrifft weitgehend auch die Rüge der "unzulässigen" Kostenverlegung durch die Vorinstanz, welche nach Massgabe des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips 4/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegt und der Beschwerdegegnerin eine ihr von den Beschwerdeführern zu ersetzende Parteientschädigung im Umfang von 3/5 einer vollen Parteientschädigung zugesprochen hat. Selbstverständlich haben die Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegend zu gelten, denn ihre Beschwerde wurde lediglich teilweise, in untergeordneten Punkten (betreffend Platzierung und Ausgestaltung der