ten noch § 52 Abs. 2 BauG, wonach Gebäude den Anforderungen an den Gesundheitsschutz entsprechen müssen, woraus sich unter anderem ein Verbot der übermässigen Beschattung von Nachbarliegenschaften ableiten lässt. Ausserdem verfügt es über die erforderlichen vier Pflichtparkplätze für die Bewohner, deren Nutzung sich nötigenfalls (im Falle einer Abparzellierung des Grundstückteils mit dem bewilligten Einfamilienhaus und eines darauf benötigten Manövrierraums) rechtlich sicherstellen lässt, sowie über einen kindergerechten Spielplatz im Sinne von § 54 Abs. 1 BauG. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich folglich allesamt als unbegründet.