4.2, eine Beschattung an mittleren Wintertagen während über drei Stunden unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der haushälterischen Bodennutzung als zulässig erachtet. Aus den von den Beschwerdeführern angeführten Schattendiagrammen (Beschwerdebeilage 6) ist ersichtlich, dass auch die Doppeleinfamilienhäuser der Beschwerdeführer, speziell der Beschwerdeführer 1 und des Beschwerdeführers 5 an einem mittleren Wintertag (8. Februar) nicht wesentlich länger als drei Stunden beschattet werden. Vor 8.30 Uhr ist der Sonnenstand nicht genügend hoch, um von einer Beschattung ausgehen zu können (siehe dazu die Fotos in Beschwerdebeilage 7).