regelmässig zulässig. Wegen der in § 11 Abs. 2 BNO enthaltenen Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses mit mindestens drei Wohneinheiten kann bei der Überbauung des streitbetroffenen Grundstücksteils ohnehin nicht auf ein drittes Geschoss verzichtet werden. Für die Errichtung von Reiheneinfamilienhäusern eignet sich dieser schmale Parzellenteil nicht.