Von einem unnötig mit Nebennutzungen "aufgeblähten" Gebäudevolumen kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Errichtung von ins Gebäudevolumen integrierten, gedeckten Balkonen keineswegs unüblich ist und ein Verzicht auf den nur zweigeschossigen Annexbau, worin zwei von vier Autoabstellplätzen integriert sind, nicht für weniger Beschattung der nordwestlichen Nachbarparzellen sorgen würde. Die Riegelform des geplanten Wohnhauses ist – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – durch die schmale Grundstücksform bedingt und dreigeschossige Wohnbauten sind in zweigeschossigen Wohnzonen schon aufgrund der Dachgeschoss- und Attikageschossregelung in den §§ 24 und 25 BauV