die Verletzung von Höhenvorschriften war noch nie ein Thema, eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Von einem unnötig mit Nebennutzungen "aufgeblähten" Gebäudevolumen kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Errichtung von ins Gebäudevolumen integrierten, gedeckten Balkonen keineswegs unüblich ist und ein Verzicht auf den nur zweigeschossigen Annexbau, worin zwei von vier Autoabstellplätzen integriert sind, nicht für weniger Beschattung der nordwestlichen Nachbarparzellen sorgen würde.