5.2. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, die nach § 52 Abs. 2 BauG und insbesondere für den darin vorgeschriebenen Gesundheitsschutz relevant sein kann, ist gemäss Praxis der Vorinstanz und des Regierungsrats nur dann zu überprüfen, wenn die durch die Bauund Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände und Gebäudehöhen unter- bzw. überschritten werden oder die frei gewählte Anordnung des Attikageschosses ungünstig ist (vgl. AGVE 2017, S. 421 mit Hinweisen). Diese Praxis rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass schon bei der allgemeinen Nutzungsplanung auf die Wahrung von wohnhygienisch einwandfreien