Das würde weitgehend auch für die Solarpanels auf dem Hausdach der Beschwerdeführer 1 gelten. Eine derart lange Beschattung durch ein maximal ausgenütztes Bauvolumen, das in Staumauerform realisiert werden müsse und unnötigerweise zusätzlich durch Nebennutzungen aufgebläht sei, verletze das Gebot der wohnhygienischen Rücksichtnahme gemäss § 52 Abs. 2 BauG.